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Der ungehinderte Zugang zum gedruckten Kulturerbe in den Bibliotheken ist ein demokratisches Grundrecht und das Ziel bibliothekarischer Tätigkeit. Voraussetzung für den Zugang heute und in Zukunft ist jedoch die Erhaltung der verletzlichen Dokumente. Die Empfehlung Gedrucktes Kulturerbe im Leihverkehr dient dem Zweck, den nachhaltigen Umgang mit den Dokumenten zu vereinheitlichen und damit den Zugang berechenbar zu machen und dauerhaft zu gewährleisten.

1. Buchbestände, welche den Rang von gedrucktem Kulturerbe besitzen, sollen in ihrer ursprünglichen Form erhalten und auf Dauer archiviert werden. Dazu gehören

Drucke bis 1850 (Empfehlung: bis 1900)

darüber hinaus:

Erstausgaben von bedeutenden wissenschaftlichen oder literarischen Werken
Unikate und besonders seltene Schriften (inkl. Typoskripte)
herausgehobene Einzelstücke (z.B. Einblattdrucke, Flugschriften, bibliophile Drucke, Werke mit Originalgraphik, illustrierte Werke, Ansichten- und Tafelwerke, Einbände, Mappen, Karten)

ausserdem Sammlungen, die unter speziellen Gesichtspunkten zustande gekommen sind, z.B.

besondere Provenienzen:

Historische Bibliotheken oder Teile von solchen
Privatbibliotheken

historisch gewachsene thematische Sammlungen
lokale bzw. regionale Sammlungen
historische Bestandesstufen einer Bibliothek

2. Die Bibliothek macht gegenüber MitarbeiterInnen und BenutzerInnen in geeigneter Form klar, welche ihrer Bestände zum gedruckten Kulturerbe im Sinne von Punkt 1 gehören. Sie bezeichnet die für diese Bestände zuständigen Fachpersonen.

3. Diese Bestände sind nur im Lesesaal der besitzenden Bibliothek unter Aufsicht einzusehen. Ihrer Bedeutung als gedrucktem Kulturerbe ist in der Benutzung Rechnung zu tragen.

4. Diese Bestände sind von der Fernleihe ausgeschlossen. Ausnahmen sind möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die nehmende Bibliothek bietet Gewähr für sichere Aufbewahrung, fachgerechte Behandlung und Benutzung unter ständiger Aufsicht.

Eine Fachperson kontrolliert den Zustand der Bestände vor und nach der Benutzung

Die gebende Bibliothek legt die Transport- und Lagerungsbedingungen fest

Reproduktionen werden nur mit Zustimmung der gebenden Bibliothek erstellt

5. Bei verweigerter Ausleihe werden Ersatzmedien angeboten. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Das Angebot orientiert sich an den konservatorischen Erfordernissen. Es ist kostenpflichtig und besteht aus einer Bearbeitungsgebühr (Beitrag an die Kosten des administrativen Aufwands der Bibliothek) und aus den Herstellungskosten der Ersatzmedien. Die Herstellung von Fotokopien durch die BenutzerInnen selbst ist ausgeschlossen. Besteht die Möglichkeit für BenutzerInnen, selbst Fotos zu machen, dann gelten die Bedingungen unter Punkt 4 sinngemäss. Vor der Herstellung eines Mikrofilms ist mit vertretbarem Aufwand abzuklären (z.B. via » EROMM, European Register of Microform Masters), ob nicht schon ein Mikrofilm des Textes existiert. Wird ein Mikrofilm hergestellt, so soll er in öffentlich zugänglichen Katalogen verzeichnet werden, um Mehrfachverfilmungen zu verhindern.

6. Die Einreihung von Beständen in die Kategorie „Gedrucktes Kulturerbe“, die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Fernleihe, die Bewilligung von Reproduktionen sowie die Beurteilung geeigneter Reproduktionsverfahren sind den Fachpersonen in den Bibliotheken vorzubehalten.

Empfehlung "Gedrucktes Kulturerbe im Leihverkehr"

» Einführung zur Empfehlung

» Zusätzliche Informationen 

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update: 24.08.04

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